Wo bleibt die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens?

Das mag auf den ersten Blick nicht verwundern, wurde die Insolvenzantragspflicht doch für viele Firmen und Selbständige unter gewissen Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Allerdings machen den weitaus größten Anteil Verbraucherinsolvenzen und Regelinsolvenzen ehemals Selbständiger aus, die ohnehin keiner Insolvenzantragspflicht unterliegen. Der Grund, weshalb auch aus diesem Kreis derzeit keine Insolvenzanträge gestellt werden, ja zum Teil bereits gestellte Anträge wieder zurückgenommen wurden, ist einleuchtend einfach: Alle warten auf die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre. Hintergrund ist folgender:

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 20. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz beschlossen. Im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht wurde am 13. Februar 2020 der Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens veröffentlicht. Dieser sieht in seinem Kern eine Verkürzung des regelmäßigen Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf künftig drei Jahre vor. In dem am 1. Juli 2020 veröffentlichten Regierungsentwurf wurde als Stichtag der 1. Oktober 2020 vorgesehen. Bei Anträgen, die ab diesem Tag bei Gericht eingehen, soll die Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren erteilt werden. Geht der Antrag aber auch nur einen Tag zuvor ein, soll das Verfahren nach einer im Gesetz vorgesehenen Übergangsregelung mit einer Staffelung mehr als ein Jahr länger dauern. Es ist also eminent wichtig, seinen Insolvenzantrag nicht zu früh zu stellen.

Der Bundestag hat am 9. September 2020 über den Regierungsentwurf in erster Lesung debattiert und ihn dann in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Der Bundesrat befasste sich am 18. September 2020 ebenfalls mit dem Gesetz. Seither ist nichts mehr zu vernehmen.

Ob die Verkürzung nun tatsächlich bereits für Anträge ab 1. Oktober 2020 gelten soll, bleibt ungewiss. MdB Prof. Hirte (CDU) ging in seiner Rede am 9. September 2020 im Bundestag zum Regierungsentwurf davon aus, dass die Regelung einer rückwirkenden Geltung möglich sei, da es ja ein „begünstigendes Gesetz“ sei. Dies erscheint aus der Sicht der betroffenen Gläubiger:innen zumindest zweifelhaft. Denn ihnen würden dann die pfändbaren Lohnanteile der Schuldner:innen für mehrere Jahre (!) nicht mehr zufließen.

Bis auf weiteres erscheint daher ein Abwarten mit Anträgen bis zur Verabschiedung des Gesetzes geboten. Und bei den Insolvenzgerichten werden hoffentlich erste Vorbereitungen getroffen, damit nach Verabschiedung des Gesetzes auch genügend Platz für die dann womöglich mit LKWs und Gabelstaplern herangekarrten unzähligen Insolvenzanträge geschaffen wird.

(Foto Gerd Altmann)