Schuldnerberatung
Ich begleite Sie von Anfang an bis zu einer Schuldenbereinigung. Diese kann in verschiedenen Schritten erreicht werden, die ich nachfolgend kurz skizziere.
Bei allen aufgeführten Möglichkeiten ist es zunächst einmal erforderlich, Ordnung in Ihre finanzielle Situation zu bringen. Das heißt, wir verschaffen uns gemeinsam einen Überblick über Ihre Verbindlichkeiten und über ggf. vorhandene Vermögenswerte sowie über Ihre Einnahmen und Ausgaben. Danach übernehme ich für Sie die Korrespondenz mit Gläubigern, Gerichten und sonstigen Beteiligten sowie die Vorbereitung von Anträgen. Sie werden sehen, dass sich gute Erfolge erzielen lassen, wenn die Beteiligten einen erfahrenen Ansprechpartner erhalten.
Außergerichtliche Schuldenbereinigung
Wo es möglich ist, mit den Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich zu schließen, sollte dies möglichst intensiv und mit Ernsthaftigkeit versucht werden. Ich praktiziere dies auch bei Selbständigen, obwohl das Gesetz dies nicht als Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens vorsieht. Es ist aber eine elegante Möglichkeit, sich mit den Gläubigern zu einigen und ein Insolvenzverfahren gerade zu vermeiden.
Grundsätzlich gilt: Je früher Sie sich an mich wenden, desto eher gelingt eine solche Einigung. Oftmals haben aber Schuldner bereits jahrelang versucht, ihre Schulden bei einer Vielzahl von Gläubigern zurückzuführen und selbst Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen. Die Gläubiger honorieren dies jedoch in der Regel nicht. Oftmals ist es so, dass Schuldner gerade einmal Zinsen bedienen können, ohne dass die eigentlichen Verbindlichkeiten reduziert werden.
Bei einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung werden mit allen Gläubigern Vergleiche geschlossen, mit dem Ziel, Sie von Ihren Verbindlichkeiten zu befreien. Dafür wollen die Gläubiger natürlich einen entsprechenden Ausgleich erhalten. Die schnellste Lösung, die hierbei erzielt werden kann, ist, wenn es möglich ist, den Gläubigern aus dem Familien- oder Freundeskreis eine Einmalzahlung anzubieten. Wo dies nicht möglich ist, wird den Gläubigern je nach finanzieller Möglichkeit eine monatliche Zahlung über eine bestimmte Laufzeit angeboten.
Aus meiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter weiß ich, dass sich viele Insolvenzverfahren vermeiden ließen, wenn man diesen Einigungsversuch ernst nimmt. Leider unterbreiten sehr viele Schuldnerberater nur einen Plan, der für die Gläubiger kein Angebot enthält, nur um eine ablehnende Haltung der Gläubiger zu erzeugen, die Voraussetzung für Verbraucher ist, um ins Insolvenzverfahren zu kommen.
Mal im Ernst: Ich als Gläubiger würde einem solchen Plan nicht zustimmen. Und wenn zu Ihnen jemand käme, der bei Ihnen Schulden hat und Ihnen anbietet, dass er Ihnen im Laufe der nächsten Jahre nichts zahlt und im Gegenzug von Ihnen den Erlass der Schulden erwarte, wären Sie auch nicht begeistert.
Wenn man diesen Verfahrensabschnitt aber ernsthaft betreibt, kann man ein Angebot den Gläubigern durchaus schmackhaft machen und alle Beteiligten profitieren von dieser Lösung. Dies erfordert natürlich mehr Einsatz, den Sie nur mit einem engagierten Berater erhalten.
Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
Scheitert ein außergerichtlicher Sanierungsversuch und fällt die Entscheidung in das gerichtliche Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung zu gehen, gibt es unter Umständen noch die Möglichkeit, einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu erreichen.
Kurz dargestellt bedeutet dies, dass das Gericht den bereits im außergerichtlichen Einigungsversuch erarbeiteten und ggf. ergänzten Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern zustellt. Der Vorteil zum außergerichtlichen Versuch ist, dass die Zustimmung von Gläubigern, die überhaupt nicht mitwirken und sich hierzu nicht geäußert haben, als erteilt gilt. Ein weiterer Vorteil zum außergerichtlichen Versuch ist, dass die Zustimmung einzelner Gläubiger durch das Gericht ersetzt werden kann und so Gläubiger gezwungen werden können, eine sinnvolle Lösung mitzutragen, wenn die Mehrheit der Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt hat.
Mit der Annahme des Schuldenbereinigungsplans gelten die Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung als zurückgenommen. Zur Durchführung des Insolvenzverfahrens kommt es daher nicht mehr. Der Schuldenbereinigungsplan wirkt wie ein gerichtlicher Vergleich.
Allerdings kommt dieser gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht für alle Verfahrensarten in Betracht und es müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Die Entscheidung kann daher immer nur im Einzelfall getroffen werden.
Scheitert der gerichtliche Plan oder kommt er überhaupt nicht in Betracht, führt der Weg zur Schuldenbereinigung in das eröffnete Insolvenzverfahren.
Insolvenzverfahren
Scheitert ein außergerichtlicher Einigungsversuch, ist zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht zu stellen. Selbständige können den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen, ohne dass die außergerichtliche Einigung versucht werden muss. Oftmals ist die Entscheidung schon gefallen, weil ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat. Bei Selbständigen kommt dies häufig vor, da Sozialversicherungsträger und Finanzämter je nach Höhe der Verbindlichkeiten und Vergangenheit des Schuldners dieses Gesamtvollstreckungsverfahren wählen.
Das gerichtliche Insolvenzverfahren dauert derzeit für natürliche Personen sechs Jahre bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Wenn die Verfahrenskosten vom Schuldner aufgebracht werden, verkürzt sich die Verfahrensdauer bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung auf 5 Jahre. Bringt der Schuldner eine Quote für seine Gläubiger in Höhe von 35% innerhalb von 3 Jahren auf und schafft er es, die Verfahrenskosten zu decken, ist eine Restschuldbefreiung auch nach 3 Jahren bereits denkbar. Warum dies schwierig ist, erfahren Sie auf der Unterseite über den Insolvenzplan.
Nennenswerten Unterschiede für Selbständige und Verbraucher gibt es im eröffneten Insolvenzverfahren nicht mehr. Vor allem der Insolvenzplan steht künftig auch Verbrauchern zur Verfügung und ermöglicht es auch diesen, ggf. sogar schon nach 6 Monaten die Restschuldbefreiung zu erhalten.
Grundsätzlich teilt sich das Insolvenzverfahren auf in zwei selbständige Bereiche. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, prüft ein Insolvenzverwalter, welche Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse gehören und verwertet diese. Wenn das gesamte Vermögen verwertet ist, kann das Insolvenzverfahren abgeschlossen werden. Daran schließt sich dann die sogenannte Wohlverhaltensperiode an. Diese dauert an bis zum Ablauf der Abtretungserklärung, also der Zeit, für die ihre pfändbaren Einkommensanteile eingezogen werden können. Das sind in der Regel 6 Jahre, ggf. aber auch nur 5 (bei Deckung der Kosten) oder 3 Jahre (bei der 35%-Quote).
Allein an diesen Ausführungen merken Sie, dass das Insolvenzverfahren weitaus komplizierter ist, als die Bereiche davor. Zu besonderen Schwierigkeiten kommt es auch immer wieder bei Selbständigen, wenn eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob die selbständige Tätigkeit zur Masse gehört oder nicht. Ebenfalls problematisch sind sogenannte Pfändungsschutzkonten (P-Konto) in der Insolvenz. Diese und viele weitere Einzelproblematiken würden den Rahmen sprengen, das gesamte Verfahren hier zu erläutern. Dies kann gerne im Rahmen eines Beratungstermins erfolgen. Zahlreiche Einzelfragen habe ich aber auch auf dieser Seite unter der Rubrik „Häufige Fragen“ beantwortet.