Insolvenzplan

Insolvenzplan

Sollten der außergerichtliche oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht zum Erfolg führen, geht es darum, wie ein Insolvenzverfahren möglichst gut und schnell durchlaufen werden kann. Das Mittel der Wahl ist dabei für mich immer der Insolvenzplan, soweit dieser realisiert werden kann. Bei Unternehmen ist es die einzige Möglichkeit bei Erhalt des Rechtsträgers eine Sanierung umzusetzen. 

In der Vergangenheit stand der Insolvenzplan nur Selbständigen und Unternehmen offen. Ab dem 1. Juli 2014 steht diese Möglichkeit auch in den sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahren zur Verfügung.

Leider führt der Insolvenzplan in der Praxis immer noch ein Nischendasein. Die Anwendungsquote bei eröffneten Insolvenzverfahren liegt zwischen 1-2%. Das liegt daran, dass er einfach auch den Schuldnerberatern und Insolvenzverwaltern bislang zu fremd war und dass die Durchführung im Vergleich zu einer Regelabwicklung sehr aufwändig ist. In meiner Insolvenzkanzlei haben wir stets eine Insolvenzplanquote von 15-20% und bisher hatte jeder Insolvenzplan Erfolg. Man muss ihn einfach nur anwenden.

Was ist der Insolvenzplan?

Das Planverfahren ist sehr vereinfacht gesprochen ein Zwangsvergleich mit den Gläubigern, bei dem nicht alle Gläubiger zustimmen müssen, sondern bei dem Zustimmungen ersetzt werden können. Die Regelungen sind zu umfangreich, um diese hier darzustellen. Einfach gesagt, können Sie sich merken, dass ein Insolvenzplan in der Regel zum Erfolg führt, weil in diesem die Gläubiger immer besser gestellt werden müssen, als in der Regelabwicklung. Das bedeutet für Sie, dass es in der Regel erforderlich ist, den Gläubigern einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, der im Einzelfall festgelegt werden muss. Dann ist es aber unter Umständen möglich, das Insolvenzverfahren bereits nach 3-6 Monaten wieder zu beenden.

Wie läuft ein Insolvenzplanverfahren ab?

Grundvoraussetzung ist ein eröffnetes Insolvenzverfahren. Ein Insolvenzplan kann auf verschiedene Wege realisiert werden, z.B. durch ein Angebot laufender Zahlungen über einen bestimmten Zeitraum und/oder esl erklärt sich ein Dritter bereit, einen gewissen Betrag zur Befriedigung der Gläubiger aufzubringen. Nachfolgend stelle ich die einfachere Variante dar – die Zahlung durch einen Dritten:

Der Betrag, den der sogenannte Plangarant zur Verfügung stellt, wird im Rahmen einer Treuhandvereinbarung auf einem Anderkonto hinterlegt. Er steht nur zur Verfügung, wenn der Insolvenzplan erfolgreich durchgeführt wird. Sonst erhält der Plangarant sein Geld zurück.

Je nachdem, wie die Gläubigerstruktur ist, kann es sinnvoll sein, im Vorfeld die Erfolgschancen eines Insolvenzplans auszuloten und zu klären, unter welchen Bedingungen die Gläubiger bereit wären, einem Insolvenzplan zuzustimmen. Wenn eine Mehrheit für den Plan gefunden wird, kann der Insolvenzplan ausgearbeitet und dem Insolvenzgericht vorgelegt werden. Wenn alle (insbesondere noch zahlreiche weitere formelle) Anforderungen an den Plan erfüllt sind, bestimmt das Insolvenzgericht einen Erörterungs- und Abstimmungstermin (in der Regel unmittelbar aufeinander folgend). Im Erörterungstermin kann der Planinhalt mit den Beteiligten besprochen und es können ggf. Änderungen vorgenommen werden. Im Abstimmungstermin gilt es dann, eine Mehrheit für den Plan zu erreichen. Dies erfordert eine intensive Vorbeschäftigung, damit sich die Mühe lohnt.

Es müssen dem Plan nicht alle Gläubiger zustimmen. Es besteht die Möglichkeit, Gruppen zu bilden. Wenn die Gläubiger durch den Plan besser gestellt werden als bei einer regulären Abwicklung des Insolvenzverfahrens, kann das Insolvenzgericht die Zustimmung einzelner Gruppen ersetzen, wenn eine Mehrheit für den Plan ist. Daher ist die Erfolgschance bei einem Plan sehr groß, bei dem ein Dritter eine Zahlung zur Verfügung stellt, die die Gläubiger sonst nicht erwarten könnten.

Bei Schuldnern, die über kein nennenswertes Vermögen verfügen, reicht hierfür oft ein relativ geringer Betrag, insbesondere dann, wenn die Forderungen der Gläubiger nicht übermäßig hoch sind und die Gläubiger somit eine relativ hohe Quote erwarten können. Die Bereitschaft der Gläubiger, einem Insolvenzplan zuzustimmen ist oft auch höher als bei einem außergerichtlichen Einigungsversuch. Denn nun hat ein Insolvenzverwalter bereits alles geprüft und die Gläubiger müssen sich nicht auf die Angaben des Schuldners oder seines Beraters verlassen.

Mit der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans und der Erfüllung desselben (also der Zahlung) ist das Insolvenzverfahren geschafft. Dieses wird dann aufgehoben und gemäß den Regelungen des Insolvenzplans ist die Restschuldbefreiung erreicht. Das kann bereits nach wenigen Monaten der Fall sein.

Warum ist der Insolvenzplan besser als die 35% Quote?

Um es vorweg zu schicken: Ich halte die Quotenregelung für vollkommen verfehlt – zumindest im eröffneten Verfahren. Sie ist für den Schuldner dann zu teuer und zu unflexibel. Die Gläubiger sollten zudem in jedem Einzelfall entscheiden können, was angemessen ist. Bei dem einen Schuldner, bei dem sie schon seit 10 Jahren erfolglos vollstreckt haben und der keine Aussicht auf pfändbares Arbeitseinkommen hat, mögen dies wenige % sein. Bei einem Schuldner, der leistungsfähig und jung ist und der sich den Gläubigern gegenüber in der Vergangenheit nicht einwandfrei verhalten und bspw. Vermögen der Pfändung entzogen hatte, können es durchaus auch mehr als 35% sein.

Für den Schuldner bedeutet eine Quote von 35% im eröffneten Verfahren in gewissen Konstellationen, dass er über 100% der Gläubigerforderungen bedienen muss. Warum dies so ist? Weil zu der Quotenzahlung an die Gläubiger auch die Verfahrenskosten zu bedienen sind. Und diese steigen erheblich, je mehr der Schuldner in die Masse zahlt.

Beim Insolvenzplan hat die Zahlung, die ein Dritter für den Schuldner leistet, keine Auswirkung auf die Verfahrenskosten. Diese Zahlung steht den Gläubigern also in vollem Umfang zur Verfügung. Zudem ist es durch den Insolvenzplan möglich, nicht nach drei Jahren schuldenfrei zu sein, sondern schon nach wenigen Monaten.

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