Es kann in der Tat dazu kommen, dass Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt wird (Sie also von Ihren Verbindlichkeiten befreit werden), aber einzelne Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern verbleiben. Dies kann gravierende Folgen haben, denn es handelt sich hierbei oft um hohe Verbindlichkeiten, etwa rückständigen Kindesunterhalt. § 302 InsO (ab 1.7.14) regelt dazu Folgendes:
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
– Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat der entsprechenden Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
– Geldstrafen und die diesen in § 39 Absatz 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
– Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Es kann daher insbesondere in dem Fall, dass Gläubiger derartige Forderungen aus sog. „vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ im Insolvenzverfahren angemeldet haben und dieser Zusatz bei der Forderung auch zur Tabelle festgestellt wurde, sinnvoll sein, eine Gesamtlösung mit allen Gläubigern und insbesondere mit diesen bevorzugten Gläubigern zu suchen. Eine solche Lösung kann insbesondere mit dem Insolvenzplan gefunden werden.