FAQ

Im Folgenden möchte ich versuchen, eine Vielzahl der mir regelmäßig gestellten Fragen zu beantworten. Oftmals ist die Rechtslage aber komplex und es gibt ggf. zu einzelnen Punkten sehr viel zu beachtende Rechtsprechung. Daher kann dies nur als Information dienen und stellt keine Rechtsberatung dar oder erhebt den Anspruch auf ständige Aktualität und Vollständigkeit.

Ablauf der Beratung
Was sollte ich zum ersten Termin mitbringen?

Mir ist klar, dass sehr viele Schuldner bereits längere Zeit bevor sie sich an einen Schuldnerberater wenden, die Hoffnung aufgegeben haben. Briefe werden oft gar nicht mehr geöffnet. Das nützt jetzt nichts. Sie müssen nun den ersten Schritt machen und Ordnung ins Chaos bringen. Als Mindestvoraussetzung sollten Sie:

– eine Übersicht über Ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben erstellt und
– die Briefe der vergangenen Wochen/Monate geöffnet und nach Gläubigern alphabetisch sortiert mit Trennlaschen in einem Ordner abgeheftet haben.

Noch besser wäre es, wenn Sie sämtliche Gläubiger in einer Liste mir der kompletten Anschrift, dem Aktenzeichen sowie der Forderungshöhe erfassen und ebenso eine Liste mit einer Aufstellung über Ihr gesamtes Vermögen beifügen.

Wenn Sie Hilfestellung zu einzelnen Punkten benötigen, kann ich Ihnen hierzu vorab gerne Informationen und Mustervorlagen zukommen lassen, in die Sie die geforderten Informationen dann eintragen können.

Welche Unterlagen sind weiter erforderlich?

Wenn es Ihnen möglich ist, haben Sie weitere Informationen zu Ihren Verbindlichkeiten eingeholt, z.B. SCHUFA-Auskunft, Anfrage beim zuständigen Gerichtsvollzieher, Auszug aus der Schuldnerkartei.

Idealerweise bringen Sie auch zu jedem Vermögenswert einen aktuellen Nachweis mit. Bei einer Immobilie wäre das der Grundbuchauszug, ggf. eine aktuelle Wertermittlung, die letzte Forderungsaufstellung der finanzierenden Bank etc. Bei Versicherungsverträgen ist dies der Versicherungsschein und die letzte Mitteilung der Versicherung. Bei Kraftfahrzeugen eine Kopie von Zulassungsbescheinigung Teil I und II und so fort.

Pfändung von Lohn und Gehalt
Wie viel von meinem Einkommen ist pfändbar?

An dieser Stelle kann nur eine vereinfachte Antwort gegeben werden, da für verschiedene Einkommensbestandteile vielfältige Regelungen bestehen und die Rechtsprechung hierzu in die Einzelfallwürdigung einbezogen werden muss. Grundsätzlich ist vom Nettogehalt auszugehen und es sind die Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. In der Pfändungstabelle kann so anhand des Nettoeinkommens (linke Spalte) der jeweils pfändbare Betrag ermittelt werden, zunächst für Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen und dann in jeder weiteren Spalte aufsteigend mit je einer zusätzlichen Unterhaltsverpflichtung.

Weshalb wird bei mir ein höherer Betrag gepfändet, als sich aufgrund der Tabelle ergibt?

Das kann natürlich ein Fehler des Arbeitgebers sein, der überprüft werden muss. Oftmals ist es aber auch so, dass Unterhaltsrückstände bestehen. Diese Gläubiger können gemäß § 850d ZPO in einen erweiterten Pfändungsbereich des Gehalts pfänden.

Selbständige Tätigkeit
Kann ich meine selbständige Tätigkeit als Einzelunternehmer weiter ausüben?

Die Antwort darauf lautet ganz klar ja. Leider wird dann aber vieles unklarer, je nachdem, welche Entscheidung der Insolvenzverwalter trifft. Zunächst einmal haben Sie das verfassungsrechtlich geschützte Recht, dem von Ihnen gewählten Beruf nachgehen zu können. Trifft ein Insolvenzverwalter auf einen aktuell selbständigen Einzelunternehmer, muss er eine Wahl treffen. Entweder er führt das Unternehmen fort oder er gibt es aus dem Insolvenzbeschlag frei. Hierzu sind nachfolgend nur ein paar ausgewählte Fragen beantwortet. Denn der Gesetzgeber hat mit seiner kurzen gesetzlichen Regelung eigentlich alle Beteiligten ziemlich allein gelassen. Es sind noch sehr viele Fragen offen, die von der Rechtsprechung in Einzelfallentscheidungen erst geklärt werden müssen. Mandanten erhalten hierzu neben einer ausführlichen Beratung über die beste Vorgehensweise im Einzelfall ein umfangreiches Merkblatt.

Wann gibt der Verwalter die selbständige Tätigkeit frei?

Pauschal kann man sagen, dass der Verwalter in der überwiegenden Zahl der Fälle die Tätigkeit freigibt. Er erklärt dann gegenüber dem Schuldner, dass das Vermögen aus dieser selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und dass Ansprüche nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
Übersetzt heißt das, dass der Schuldner seine Einnahmen behalten kann und seine Ausgaben im Gegenzug selbst bezahlen muss. Dem Insolvenzverwalter geht es auch darum, Zahlungsansprüche von der Masse fern zu halten. Mit einer Fortführung ist auch ein größerer Aufwand im Verwalterbüro verbunden. Wenn also nicht erhebliche Überschüsse aus der selbständigen Tätigkeit prognostiziert werden können, wird der Verwalter in aller Regel die Freigabe erklären.

Was passiert, wenn der Insolvenzverwalter die Tätigkeit fortführt?

Wenn der Verwalter die selbständige Tätigkeit fortführt, zieht er alle Rechnungsbeträge auf das Insolvenzanderkonto. Ihre Auftraggeber können die Rechnungen dann mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an die Insolvenzmasse bezahlen. Im Gegenzug muss der Insolvenzverwalter sämtliche betrieblichen Aufwendungen bezahlen und die steuerlichen Pflichten erfüllen.

Ein guter Insolvenzverwalter wird zudem schnell eine Regelung finden, die auch Ihr Überleben garantiert und Ihnen einen Betrag gewähren, der ungefähr mit dem Pfändungsfreibetrag bei einem abhängig Beschäftigten korrespondieren kann. Bedauerlicherweise ist dies in der Praxis aber immer noch nicht die Regel.

Welchen Ausgleich muss ich bei einer Freigabe an die Insolvenzmasse leisten?

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass Sie die Gläubiger durch Zahlungen an die Insolvenzmasse so stellen müssen, wie wenn Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären. Erst mit der Zeit kommt durch höchstrichterliche Rechtsprechung immer mehr Licht ins Dunkel, was dieser einfache Satz alles bedeuten soll. Der Gesetzgeber hatte hier leider alles andere als sauber gearbeitet.

Am Anfang wurde rege diskutiert, ob ein Teil des Gewinns abgeführt werden muss, wann dies geschehen soll, wie er genau berechnet wird etc. Nunmehr herrscht in einigen Bereichen zwar Klarheit. Sie müssen nur das abführen, was pfändbar wäre, wenn Sie sich eine Festanstellung suchen würden und nicht das, was Sie als Gewinn erwirtschaften. Auf welcher Grundlage dies aber berechnet wird, damit stehen Schuldner in aller Regel weiter allein. Und ebenso bei zahlreichen anderen Fragen in diesem Zusammenhang. Da die Rechtsprechung nicht sehr übersichtlich ist, ist es mehr als sinnvoll, sich hier eine qualifizierte Beratung zu suchen, da an die Zahlungen an die Insolvenzmasse auch die Restschuldbefreiung geknüpft ist. Wird dieser Obliegenheit nicht im richtigen Maße nachgekommen, können die Gläubiger erfolgreich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Was ist ein P-Konto?

Das Pfändungsschutzkonto (oder in der Praxis oft kurz „P-Konto“) ist vereinfacht gesprochen eine besondere Schutzfunktion für Ihr Girokonto und mittlerweile der einzige Schutz für Kontoguthaben. Geregelt ist dies in § 850k ZPO. Bei der Regelung hatte der Gesetzgeber allerdings wohl weniger den normalen Bankkunden im Blick. Denn selbst für einen Juristen ist die Regelung schwer verständlich und erschließt sich erst vollständig durch andere Gesetze. Aber selbst dann hält das P-Konto noch einige Tücken bereit. Ich versuche daher nachfolgend die wesentlichen oft gestellten Fragen verständlich zu erklären.

Wann benötige ich ein P-Konto?

Grundsätzlich kann man sagen, dass ein P-Konto dann benötigt wird, wenn mit einer Pfändungsmaßnahme zu rechnen ist oder eine solche bereits vorliegt. Nur das P-Konto bietet einen Schutz des Kontoguthabens in einem gewissen Umfang. Kontoguthaben auf normalen Girokonten sind bei einer Pfändungsmaßnahme nicht geschützt.

Wie hoch ist der geschützte Betrag?

Grundsätzlich ist auf dem P-Konto nur ein Betrag in Höhe von rund € 1.050,00 geschützt, unabhängig davon, wie vielen Personen gegenüber Sie zum Unterhalt verpflichtet sind. Soll ein höherer Betrag geschützt werden, weil zB Unterhaltspflichten bestehen, muss von einer geeigneten Stelle (dazu zählt auch ein Rechtsanwalt) eine gesonderte Bescheinigung erstellt und der Bank vorgelegt werden.

Was ist, wenn mein unpfändbares Einkommen höher ist als der Sockelbetrag?

In diesem Fall muss ein gesonderter Antrag beim Vollstreckungsgericht oder im Insolvenzverfahren beim Insolvenzgericht gestellt werden, der das konkrete Einkommen berücksichtigt oder das jeweilige Arbeitseinkommen von der Pfändung freistellt. Ansonsten könnte es zu einer Doppelpfändung kommen. Das klingt zunächst ungerecht. Aber für die Bank ist es nicht ein unpfändbarer Arbeitslohn, der auf dem Konto liegt, sondern schlicht und einfach Geld. Und wenn dieser Geldbetrag die Pfändungsfreigrenze übersteigt, wird der pfändbare Anteil an den Gläubiger überwiesen. Daher sollte möglichst frühzeitig ein solcher Antrag gestellt werden, um die vom Arbeitgeber überwiesenen Beträge auf dem Konto freistellen zu lassen.

Kann ich mein bisheriges Konto in ein P-Konto umwandeln lassen?

Sie können von Ihrer Bank jederzeit verlangen, dass Ihr Konto in ein P-Konto umgestellt wird. Sie können sogar noch nach einer Pfändungsmaßnahme den Umwandlungsantrag stellen, um das aktuelle Guthaben zu schützen. Hierzu haben Sie vier Wochen Zeit, nachdem Ihrer Bank der Überweisungsbeschluss zugestellt wurde. Die Bank muss das Konto innerhalb von vier Werktagen umstellen. Hierauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch.

Kann ich mehrere P-Konten führen?

Die Idee mag verlockend klingen, könnte man ja so sein geschütztes Kontoguthaben vervielfachen. Der Gesetzgeber hat dem aber einen Riegel vorgeschoben. Sie müssen erstens bei der Einrichtung des P-Kontos versichern, dass es das Einzige ist. Die Bank meldet dies ggf. an die SCHUFA. Wenn es doch zwei P-Konten geben sollte, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in dem Antrag bezeichnete Girokonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Im schlimmsten Fall könnten Sie den Pfändungsschutz auf einem Konto verlieren, auf dem der größte Teil des Geldes liegt, das Sie zum Leben benötigen.

Kann ich mein P-Konto wieder in ein „normales“ Konto zurückstellen lassen?

Während es einen gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto gibt, besteht ein solcher auf Rückumwandlung eines P-Kontos in ein „normales“ Girokonto nicht. Erfahrungsgemäß sind die Banken aber hierzu bereit, da das P-Konto einen höheren Verwaltungsaufwand verursacht. Sollte die Bank hierzu nicht bereit sein, stehe ich Ihnen für Hilfestellungen gerne zur Verfügung.

Kann die Einrichtung eines P-Kontos nachteilig sein?

Das lässt sich nicht ohne Weiteres beantworten. Nachteilig wäre es, wenn Ihr Kontoguthaben gepfändet wird, denn dann ist es weg. Wenn aber keine Pfändungsmaßnahme droht, besteht keine Veranlassung zur Umwandlung in ein P-Konto. Denn das Kreditinstitut wird über die Umwandlung in der Regel eine Mitteilung an die SCHUFA machen. Dies soll verhindern, dass jemand zwei oder gar noch mehr P-Konten führt. Da der BGH aber entschieden hat, dass die SCHUFA nicht preisgeben muss, wie Sie die Kreditwürdigkeit ermittelt (sog. Scoring), ist es schwer zu beurteilen, welche Daten mit welcher Gewichtung verarbeitet werden.

Kann ich Geld auf dem P-Konto „ansparen“?

Geschützt auf dem P-Konto ist auch ein mit in den nächsten Monat hinübergenommenes Guthaben. Das hat der Gesetzgeber korrigiert, weil die ursprüngliche Lösung nicht vorgesehen hatte, dass Lohn oder Sozialhilfe etc. im einen Monat eingeht, aber erst am Anfang des nächsten Monats die Miete zu zahlen ist. Es ist aber äußerst gefährlich, zu viel Geld mit in den folgenden Monat aufzusparen, denn spätestens im dritten Monat, wird dieser Betrag pfändbar, wenn er nicht verbraucht ist. Es ist also für Schuldner ausgesprochen schwer insbesondere im laufenden Insolvenzverfahren auch nur kleinere Geldbeträge für notwendige Reparaturen o.ä. zurückzulegen. In der Regel ist es daher ratsam, nicht benötigtes Guthaben abzuheben.

Keine Restschuldbefreiung / Ausgenommene Forderungen
Sind einzelne Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen?

Es kann in der Tat dazu kommen, dass Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt wird (Sie also von Ihren Verbindlichkeiten befreit werden), aber einzelne Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern verbleiben. Dies kann gravierende Folgen haben, denn es handelt sich hierbei oft um hohe Verbindlichkeiten, etwa rückständigen Kindesunterhalt. § 302 InsO (ab 1.7.14) regelt dazu Folgendes:

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

– Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat der entsprechenden Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
– Geldstrafen und die diesen in § 39 Absatz 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
– Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Es kann daher insbesondere in dem Fall, dass Gläubiger derartige Forderungen aus sog. „vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ im Insolvenzverfahren angemeldet haben und dieser Zusatz bei der Forderung auch zur Tabelle festgestellt wurde, sinnvoll sein, eine Gesamtlösung mit allen Gläubigern und insbesondere mit diesen bevorzugten Gläubigern zu suchen. Eine solche Lösung kann insbesondere mit dem Insolvenzplan gefunden werden.

Wann kann mir die Restschuldbefreiung versagt werden?

Schuldner müssen im Insolvenzverfahren verschiedene „Spielregeln“ einhalten, um die Restschuldbefreiung erlangen zu können. Gleich in § 1 der Insolvenzordnung ist geregelt, dass nur der redliche Schuldner eine Restschuldbefreiung erhalten soll. Das wird dann insbesondere in § 290 InsO für das eröffnete Insolvenzverfahren und in den §§ 295-298 InsO für die Wohlverhaltensperiode konkretisiert.

Zum Beispiel ist dort geregelt, dass Sie nicht wegen bestimmter Straftaten verurteilt sein dürfen, im Vorfeld der Insolvenz und während des Verfahrens richtige Angaben machen und Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vollumfänglich erfüllen.